Arbeitslosenberatung des JobCenters für Langzeitarbeitslose - Sozialstaatlichkeit in der BRD



Sozialstaatlichkeit in der BRD
Impressum

Sozialstaatlichkeit in der BRD             (Übersicht)

Der Gesetzgeber hat das SGB II und dessen Primate wie z.B. Fordern und Fördern
auch als manipulierbar gestaltet: Die Kann-Bestimmung als Ermessensentscheidung.

Ziel des Gesetzgebers ist es, in einem Gesetz festgelegte Normen durch anderes
Recht nicht nur aufzuweichen, sondern auch zu negieren, wenn es der Gesetzgeber
für notwendig hält.

Dabei benutzt der Gesetzgeber eine Systemkomponente in der Rechtsprechung
zu Ermessensentscheidungen: Weil Ermessensentscheidungen nicht nur auf
Antrag gefällt werden, sondern grundsätzlich auch mündlich und ohne
Verbriefung zur Anwendung kommen, hat der Gesetzgeber die Beklagbarkeit
von mündlichen Ermessensentscheidungen faktisch annulliert. Ziel des
Gesetzgebers ist es, dem Ermessensentscheider optimalen Handlungsfreiraum
zu ermöglichen.

Eine systemische Komponente des SGB II ist die Eingliederung in Arbeit auch unter
den Primaten Fordern und Fördern. Der Gesetzgeber hat das SGB II so aufgestellt,
dass in Verbindung mit den SGB III die Arbeitsförderung im Bereich SGB II faktisch
so erfolgen kann, dass sie nicht stattfinden muss: Kein Rechtsanspruch auf
Integration in Arbeit. Ziel des Gesetzgebers ist es auch, den Bedürftigen so
fremd zubestimmen, dass dessen Normierung nach Gesetz im Alltag flexibel bleibt.
Als einen Meilenstein des gesetzgeberischen Willens gilt die Implementierung
des SGB II zusammen mit dem Niedriglohnsektor.

Das SGB III zum Zweck der Annullierung des Fördern-Primates des SG B II.

Die Förderung ist im SGB II in das SGB III essenziell ausgelagert. Das SGB II
an sich ist wertlos, wenn das Primat des Förderns systemisch auf Ermessen
umgestellt ist.

Die Richterschaft muss dem Gesetzgeber folgen, wenn dieser die Umstellung auf
Ermessen festgelegt hat: Der Einzelfall des Ermessens ist unter bestimmten
Bedingungen beklagbar.

Die Erdmessung wird in der alltäglichen Anwendung des SGB II und SGB III
regelmäßig mündlich festgelegt - z.B. in einem Vorladungstermin (mit
Sanktionsandrohung).

Die Sanktionierung des mit Ermessen zu Normierenden ist im SGB II parallel
systemisch integriert, so dass mündliche Ermessensentscheidungen wegen
z.B. Nichtwahrnehmung eines Vorladungstermines optimiert fällbar sind.
Die Sanktion soll gefügig machen.

Im Zuge der Erdmessung ist die schriftliche Begründung einer Ermessensentscheidung
nur im passenden Kontext notwendig - z.B. weil der zu Normierende einen Antrag
gestellt hat, der als widerspruchsfähig bescheidet wird. Damit geraten alle mündlichen
Ermessensentscheidungen in die Nichtbeklagbarkeit, wenn es keine andere
Zeugenschaft gibt, die in der Beklagung zudem zugelassen wird.

Diese Dialektik der o.g. Systemkomponenten des SGB II ist die des Grundanliegens
des Gesetzgebers, wenn dieser den Niedriglohnsektor systemisch-nachhaltig
ausgestalten will.

Nachfolgend die Teile des SGB III, die die Arbeitsförderung nach SGB II in eine
systemsch-ermessensbestimmte Komponente der Förderung, also deren
Einbau als Komponente der Forderung umwandeln. Ermessen ist die
Entscheidung, das Ermessen einzuhalten, oder, wenn beklagbar, anzufechten.
Andere Möglichkeiten gibt es nicht. Und: Der Einzelfall entscheidet. Ein
systemische Anfechtbarkeit des Ermessens als Systemkomponente ist
wegen Einzelfallbezug nicht möglich. Politische Entscheidungen unterliegen
nicht der Rechtsprechung. Und diesem Primat unterwirft sich die Richterschaft
auch gern: Einhaltung von Recht und Gesetz. Gerechtigkeit ist eine Ermessensfrage.

(A) Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594) Stand 05.01.2017

"§ 45 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an
Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch

1.Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt,

2.Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,

3.Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,

4.Heranführung an eine selbstständige Tätigkeit oder

5.Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme

unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Für die Aktivierung von Arbeitslosen,
deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen, insbesondere auf Grund
der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit, besonders erschwert ist, sollen Maßnahmen gefördert werden, die nach inhaltlicher
Ausgestaltung und Dauer den erhöhten Stabilisierungs- und Unterstützungsbedarf der Arbeitslosen berücksichtigen.
Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 1 Nummer 3
gleichgestellt. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies
für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung kann auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld
beschränkt werden.

(2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und Inhalt entsprechen. Soweit Maßnahmen
oder Teile von Maßnahmen nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils
die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.
Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die
Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Maßnahmen des Dritten Abschnitts sind ausgeschlossen.

(3) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen
nach Absatz 1 beauftragen.

(4) Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach
Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Der
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl

1.eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach § 179 zugelassene Maßnahme
anbietet,

2.eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige
Beschäftigung anbietet, oder

3. eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maßnahme von einer Dauer
bis zu sechs Wochen anbietet.

Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 1 und der ausgewählte Arbeitgeber nach Satz 3 Nummer 3 haben der
Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Der
ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 2 hat der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein
nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen.

(5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins
nach Absatz 4 von der Eignung und den persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen
Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen.

(6) Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen
gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. § 83 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei einer erfolgreichen
Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2
beträgt die Vergütung 2 000 Euro. Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen nach § 2 Absatz 1 des
Neunten Buches kann die Vergütung auf eine Höhe von bis zu 2 500 Euro festgelegt werden. Die Vergütung nach den
Sätzen 3 und 4 wird in Höhe von 1 000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach
einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Eine erfolgsbezogene Vergütung für die
Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ist ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis

1.von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder

2.bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der
letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war;
dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen
handelt.

(7) Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht,
und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind,
haben Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. In die Frist
werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen
Eingliederung sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat.

(8) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 darf bei Langzeitarbeitslosen oder Arbeitslosen,
deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist,
die Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden,
jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten."

Hinweise: Das Kauderwelsch des Gesetzestextes könnte wie folgt übersetzt werden:

Teilnahme an Maßnahmen

KANN gefördert werden
für folgenden Personenkreis

Ausbildungsuchende
von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende
und Arbeitslose
mit folgenden Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (Einzel- oder Gruppenmaßnahmen)
1. Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt,
2. Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,
3. Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,
4. Heranführung an eine selbstständige Tätigkeit,
oder 5. Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme

SOLL gefördert werden

für folgenden Personenkreis
Arbeitslose mit besonders erschwerter Eingliederung in Arbeit (Erschwerung der Aktivierung)
wegen schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen und insbesondere auf Grund der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit,

mit folgenden Maßnahmen (Einzel- oder Gruppenmaßnahmen)
Aktivierung des Arbeitslosen zur beruflichen Eingliederung,
mit Ausgestaltung und Dauer der Maßnahme
angepasst an den erhöhten Stabilisierungs- und Unterstützungsbedarf.

Träger der o.g. Maßnahmen
Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von o.g.
Maßnahmen beauftragen.

Voraussetzungen der Förderung (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein)
Die Agentur für Arbeit KANN
- das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen.
- Maßnahmeziel und -inhalt festlegen.
Die Agentur SOLL die Entscheidung über die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins von der
Eignung und den persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von
Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen.

Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein
kann zeitlich befristet sein
kann regional beschränkt werden.

Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl
eines Maßnahmeträgers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach SGB III § 179
zugelassene Maßnahme anbietet.
eines Arbeitsvermittlers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in
versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet.
eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maßnahme anbietet,
wobei Dauer maximal 6 Wochen.

Dauer der o.g. Maßnahmen
richtet sich nach Zweck und Inhalt der Maßnahmen.
wenn nicht von einem Arbeitgeber durchgeführt UND wenn nicht von einem von der Agentur für Arbeit beauftragten
Maßnahmeträger, dann Dauer maximal 8 Wochen.
bei Langzeitarbeitslosen oder Arbeitslosen mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen ist die Teilnahme an
Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die
Dauer von 12 Wochen begrenzt.
bei Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maßnahme anbietet, maximal
6 Wochen.

Kostenübernahme der o.g. Maßnahmen der Eingliederung in Arbeit
in Höhe der notwendigen und angemessenen Kosten der Teilnahme des Arbeitslosen an der Maßnahme.
oder auch beschränkt auf Weiterleistung von Arbeitslosengeld.

Vergütung für Träger o.g. Maßnahmen
nach Art und Umfang der Maßnahme
kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet oder pauschal sein
wenn erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt: Vergütung 2 000 Euro
wenn Langzeitarbeitslose und behinderten Menschen gefördert, dann Vergütung bis zu 2 500 Euro möglich.

(B) Arbeitsförderung Grundsatz

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594) Stand 05.01.2017

"§ 81 Grundsatz

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der
Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn

1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende
Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der
Weiterbildung anerkannt ist,

2.die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und

3.die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.

Als Weiterbildung gilt die Zeit vom ersten Tag bis zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen,
es sei denn, die Maßnahme ist vorzeitig beendet worden.

(2) Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wegen fehlenden
Berufsabschlusses, wenn sie

1.über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch auf Grund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in
an- oder ungelernter Tätigkeit eine dem Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr
ausüben können, oder

2.nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine
Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist; Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne einen
solchen Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, können nur gefördert werden, wenn
eine Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht
möglich oder nicht zumutbar ist.

Zeiten der Arbeitslosigkeit, der Kindererziehung und der Pflege einer pflegebedürftigen Person mit mindestens
Pflegegrad 2 stehen Zeiten einer Beschäftigung nach Satz 1 Nummer 1 gleich.

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch Übernahme der Weiterbildungskosten zum nachträglichen
Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses gefördert, wenn

1.sie die Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach Absatz 1 erfüllen und

2.zu erwarten ist, dass sie an der Maßnahme erfolgreich teilnehmen werden.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für
den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird. Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass sich die für die
allgemeine Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten der Maßnahme beteiligen. Leistungen Dritter zur
Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei.

(3a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können zum Erwerb von Grundkompetenzen durch Übernahme der
Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn

1.die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung erfüllt sind,

2.die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht über ausreichende Grundkompetenzen verfügen, um erfolgreich an
einer beruflichen Weiterbildung teilzunehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach
bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, und

3.nach einer Teilnahme an der Maßnahme zum Erwerb von Grundkompetenzen der erfolgreiche Abschluss einer
beruflichen Weiterbildung nach Nummer 2 erwartet werden kann.

(4) Der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung
bescheinigt (Bildungsgutschein).
Der Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden.
Der von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit den
Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Die Agentur für Arbeit kann auf die Ausstellung eines
Bildungsgutscheins bei beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verzichten, wenn der Arbeitgeber und
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer damit einverstanden sind.

(5) Für die berufliche Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, bei denen die Notwendigkeit
der Weiterbildung wegen eines fehlenden Berufsabschlusses nach Absatz 2 anerkannt ist, können Arbeitgeber durch
Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, soweit die Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden
Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird. Die Zuschüsse können bis zur Höhe des Betrags erbracht werden, der sich
als anteiliges Arbeitsentgelt für weiterbildungsbedingte Zeiten ohne Arbeitsleistung errechnet; dieses umfasst auch
den darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag."

"§ 82 Förderung besonderer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch volle oder teilweise Übernahme
der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn

1.sie bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollendet haben,

2.sie im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Teilnahme an der Maßnahme weiterhin
Anspruch auf Arbeitsentgelt haben,

3.der Betrieb, dem sie angehören, weniger als 250 Beschäftigte hat,

4.die Maßnahme außerhalb des Betriebs, dem sie angehören, durchgeführt wird,

5.Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige
Anpassungsfortbildungen hinausgehen, und

6.die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.

Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 gelten nicht, wenn der Betrieb, dem die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer angehören, weniger als zehn Beschäftigte hat; in diesem Fall sollen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer durch volle Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden. § 81 Absatz 4 gilt. Der
Bildungsgutschein kann in Förderhöhe und Förderumfang beschränkt werden. Bei der Feststellung der Zahl der
Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als zehn
Stunden mit 0,25, von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,50 und von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu
berücksichtigen."

Hinweis: Das Kauderwelsch des Gesetzestextes könnte wie folgt übersetzt werden: Bildungsgutschein gibt es für
Arbeitnehmer.

Implementation des Niedriglohnsektors

Im Bereich der Webseite zum Thema Systemänderung in der Beratung von Arbeitslosen zeigt der Autor dieser
Dokumentation im Detail, wie mit dem Prinzip der mündlichen Ermessensentscheidung die Integration in Arbeit auf
den Niedriglohnsektor ausgerichtet wird. Der Autor dieser Dokumentation zeigt Methoden und Ziele der vom
Gesetzgebers per vor allem mündlichem Ermessen erlaubten Beratung von besonders Langzeitarbeitslosen und deren
dauerhafte Abhängigkeit von der Grundsicherung als Form der "Sozialstaatlichkeit", die in den Niedriglohnbereich
mündet: Die Forderung nach Teilnahme am Niedriglohnsektor, wobei Ansatzpunkte der Anwendung des
Sanktionsrechtes sichtbar werden. Eine Zwingende Voraussetzung für die Durchsetzung der Integration
in Arbeit per mündlicher Ermessensentscheidungen ist die Benutzung von JobCenter-Mitarbeiter, die dem
zu Normierende im Wechsel - regelmäßig einmalige Benutzung - den Niedriglohnsektor infiltrieren. Der
Autor dieser Dokumentation zeigt die Kreativität dieser Job-Centermitarbeiter und deren Auffassungen
zum zu Normierenden u.a. in dessen beruflicher Entwicklung und in der der Menschenwürde des zu
Normierenden.

Es wird gezeigt, dass die BRD ein faschistischer "Sozial-" Staat ist.

Niedriglohnsystematik

Die Niedriglohnsystematik ist eine Herzensangelegenheit von SPD und Grünen,
die neben Hartz 4 Gründungsväter dieser Sozial-Systemkomponenten sind.
Inzwischen sind SPD und Grüne vollständig christjüdisch assimiliert und
daher völlig überflüssige Parteien, die den schwarz-braunen Christjuden
und ihrem zur Tarnung als unerwünscht deklariertem braunen Partner AfD
schlichtweg ein Klotz am Bein sind.

Waren die rot-grünen Christjuden unter Kanzler a.D. Schröder - damals
ohne schwartz-braune Christjuden - Vorreiter im Umbau eines
als bis dahin sozial genannten Staates, sind die Christjuden heutzutage
damit beschäftigt, gesellschaftliche Zersetzung zu optimieren und
Ergebnisse der bisherigen Staatszersetzung zu genießen.

Die Systemkomponente "Niedriglohn" wurde von Anfang an massenwirksam
implementiert und zwar ohne Mindestlohn. Dieser ist bis heute eine
Stellschraube christjüdischer Politik, ohne die Systematik je zu ändern.

Herumdoktoren ist ebenfalls ein Markenzeichen der Christjuden, denn
Systemänderungen sind nur, wenn nachhaltig manipulierbar, erwünscht.
Die Bevölkerung in ihrer Dummheit damit beschäftigt, welche
Ausgüsse das Christjudentum der regierenden Eliten gerade liefert,
werden Ressourcen der Bevölkerung, die nicht Frage von Intelligenz
sind, ausgelaugt oder sogar nachhaltig verstärkt. Z.B. ist die
Radikalisierung der Deutschen im Zuge der Masseneinwanderung in
die EU ein optimales Instrument, neue Feindbilder zu schaffen,
die von der Intelligenz der Deutschen erfassbar sind: Die AfD
bedient sich dieser Infiltrationsmethode ausgiebig. Das Christjudentum
nutzt die Radikalisierung, um gegen den Religionsfeind, das Judentum,
vorzugehen (denn schließlich haben ja die Juden den Jesus an das
Messer geliefert): Der blanke Antisemitismus.

Die wichtigsten Konsequenzen des Niedriglohnsektors für den Binnenmarkt sind
bekannt - u.a.: Umstellung des Marktes auf Importe von Billigwaren und
nachhaltige Reduzierung von Ressourcen des Binnenmarktes, Waren
am Binnenmarkt für diesen herzustellen.
Bekannt ist auch, dass die BRD inzwischen unfähig ist, aufgrund
eigener Binnenmarkt-Ressourcen wirtschaftlich zu überleben:
Die Konditionen für den Exportmarkt sind allesamt fremdbestimmt,
so dass z.B. ein US-Präsident Trump die deutsche Wirtschaft
nach Bedarf in den Arsch tritt, um diesen zu verwerten - und
das ausgiebig. (Trump ist selber Christjude einer elitären Strömung).

Bekannt ist auch der Begriff "Service-Wüste". Das Klagen der Konsumenten
über gewerbliches Verhalten von Unternehmen am Binnenmarkt, die
diesen verwerten. Die Reinkultur der Service-Wüste ist z.B. der gewerbliche
Betrug durch Autobauer auch aus der BRD, die die Sau im deutschen
Binnenmarkt rauslassen können und auch rauslassen, denn die
Systemänderungen, um solche Zersetzung zu verhindern, werden
durch Christjuden von rot über grün bis braun herumdoktorend
verhindert. Z.B. ist das Argument, dass die deutsche Kfz-Steuer
auf CO2-Ausstoß anstelle Hubraum umgestellt werden soll,
vollendeter Schwachsinn, denn der alltägliche CO2-Ausstoß
wird nicht gemessen und Kilometerstände für die Steuererhebung
werden nicht erfasst. Das Christjudentum als schleichendes Gift der
Deutschen in Sachen Klimawandel. .... Wenn also der betrogene
Autokäufer anstelle Umrüstung der Hardware auf Kosten
der Autohersteller nun Service-Wüste erlebt, so ist das fast
ein Analogon zur Servicewüste per Niedriglohnsektor: Menschen
werden gnadenlos verwertet und dazu fremdbestimmt.

Servicewüste per Niedriglohnsektor ist so alltäglich, wie die Masseneinwanderung
in die BRD - beides sind nur durch einen Systemwechsel, der das elitäre
Christjudentum mit Stumpf und Stiel ausrottet, vermeidbar: Die
Hinwendung eines Staates zur erweiterten Reproduktion von Jedermann
ohne Grundmaßstab der "Leistungsfähigkeit" - ein Begriff der Verwertung.
Aber mit Maßstab des systemischen Humanismus.

Der deutsche Niedriglohnsektor erlaubt es, den dort tätigen Unternehmen
aus aller Welt, Wertschöpfende aus aller Welt - u.a. aus Euro-freien Zonen
der EU - so zu verwerten, dass die Erzielung von Gewinn nicht am Niveau
der Ergebnisse der Wertschöpfung sondern am z.B. Umsatz von Ergebnissen
jeder Art der Wertschöpfungen ausgerichtet ist.
Ganz alltägliches Beispiel: Der missgelaunte Verkäufer an einem Bäckerstand,
oder der fachlich unbedarfte Verkäufer in einem "Fachmarkt" wie Mediamarkt,
oder die einfach der nicht verfügbare Verkäufer für Kundenberatung. Der
alltägliche Sumpf.

OBI ist eine Kette, die Service-Wüste kreativ ausgestaltet: Das Warenangebot
ist auf rendite-orientierten Lagerabverkauf umgestellt worden, so dass es
schon mal passiert, dass eine OBI-Mitarbeiter auf die Entrüstung eines
Kunden (in dem Fall was es der Autor dieser Dokumentation), der den
Wegfall von grundlegenden Warensorten im Bereich "Garten" kritisiert
und feststellt, dass er bisher alles bei OBI gekauft hat, antwortet:
"Rouladen gibt es auch nicht bei OBI." .... Klar, OBI gibt diesem
Mitarbeiter nicht die Papiere am Ende des Arbeitstages. Klar, der
OBI-Kunden wird bewusst verarscht. Und klar, dass derselbe OBI-
Mitarbeiter auf eine größere OBI-Filiale in Wildau, bei Berlin,
hingewiesen hat, wo der OBI-Kunde mehr Warenangebote als im
Stadt-Baumarkt hat.

Servicewüste durch Niedriglohn zeigt sich nicht nur in der Motivation,
für geringes Entgelt qualitativ hochwertig zu arbeiten. Selbst wenn
das Entgelt für Wertschöpfung regional passt (wo in anderen Regionen
ein Arbeitnehmer morgens nicht aufstehen würde), ist Service-Wüste der
Alltags-Standard in der BRD.

Die Mischung aus Service-Wüste in Ermangelung fähiger Mitarbeiter
und Motivation schlecht bezahlter Mitarbeitet gipfelt auch z.B. im
Bereich Datenschutz. Beispiel Zalando, wo der Autor dieser
Dokumentation als Zeitarbeiter für ca. 3 Monate - bis zur Massenabmeldung
von Zeitarbeitern durch Zalando (vermutlich um die Entgeltanpassung
nach 9 Monaten Zeitarbeit an das Niveau der Zalando-eigenen
Angestellten zu verhindern) - arbeiten konnte. Zalando hat
absolutes Handy-Verbot am Arbeitsplatz. Nur dran gehalten hat
sich - und zwar sichtbar - nicht jeder: Der betroffenen Zeitarbeiter
gab als Grund, warum sein Handy am SAP-Arbeitsplatz, wo in SAP
Kundenbuchungen geklärt werden, angeschaltet ist: Das Handy
dient als Taschenrechner. ... Klar, Zalando arbeitet mit 64-Bit
Windows, sehr schnellem Internet, schnellen Mini-PC's und
fast immer stabiler Cloud-Anbindung. ... Es gibt nur einen Grund,
wieso das Handy aktiv sein konnte: Die Motivation des
Zeitarbeiters, der mit Niedriglohn bezahlt wird. .... Mit anderen
Worten: In Callcentern kommen Niedriglöhner problemlos an
Daten heran, die wegen der geringen Motivation des Zeitarbeiters
und desen monatlichen Entgeltes nicht gerade als sicher verwaltet
gelten können. - Diese Problem ist ein Systemproblem des
Niedriglohnsektors. ... Zalando ist da klar von betroffen:
Dem Zeitarbeiter bei Zalando, der in seinen Pausen- und Toilettenzeiten
und im Durchsatz seiner erfolgreich bearbeiteten Kundenfälle
systematisch kontrolliert wird, kommt es innerlich sauer hoch,
wenn neben dem Zeitarbeiter zwei Zalando-Mitarbeiterinnen
(Alter ca. 20 bis 2 Jahre) ihre Pausenzeiten ausdehnen, um über
private Probleme so deutlich laut zu diskutieren, dass
den stramm arbeitenden Zeitarbeiter, der natürlich seinen Job
behalten wollen will. durch Zalando zum kontinuierlichen
Arbeiten täglich angehalten (kontrolliert) wird, begreift, wer hier
das Sagen hat und wer hier für Niedriglohn schuftet. Krönung:
Die Anfrage eines Zeitarbeiters, der wegen noch zu geringer
Erfahrung einen Zalando-Mitarbeiter befragt, nämlich einen
von den o.g. 2 Palaver-Zalando-Angestellten, wurde mit
Ablehnung beantwortet: Der Gefragte macht gerade Pause,
die nicht unterborchen wird. - Klar, der fragende Zeitarbeiter
wurde sitzen gelassen, konnte den Kundenfall nicht beenden
und gab diesen in den Fall-Stapel zurück, wobei diese Rückgabe
von Zalando als negativ für den Zeitarbeiter registriert wurde.

Service-Wüste in Kombination mit Niedriglohn hat neben
der Gewinnerzielung als Profit bzw. sogar Extra-Profit
den Sinn, dass Menschen und Waren so verwertbar kombiniert
werden, dass jede Kostenstelle rentabel wird, solange der
Binnenmarkt diese Waren und Wertschöpfung so nachfragt,
dass z.B. trotz geringer Preise Gewinne realisiert werden können.
Preisdruck aus z.B. China kann eine Rolle spielen.
Der Konzern Lidl huldigt einer anderen Strategie: Lagerwirtschaft
mit Lagerabverkauf zu hohen Einzelhandelspreisen in Konkurrenz
zu Einzelhändlern wie Edeka. - Die Methode, im Zuge
des wirtschaftlichen Niederganges des Einzelhandel z.B. in
städtischen Zonen (z.B. Berlin und Slumbildung) eine
Verknappung der Warenvielfalt zu verwerten, ist auch beliebt,
wenn Konzerne sich dort locker gegen kleinere Einzelhändler
durchsetzen und damit auch Monopolabsichten verfolgen.
Um bei Lidl zu bleiben: Kaufland hat im Bereich Wareneinsortierung
Fremdarbeiter und an den Kassen Pauschalkräfte.

Wie o.g. Beispiele, die nur die Spitze des Eisberges sind, zeigen,
dient der Niedriglohnsektor auch zur systemischen Radikalisierung
der Bevölkerung und der eingewanderten Arbeitnehmer, um
Wirkungsbedingungen zu schaffen, die z.B. die AfD benötigt,
um radikale Bevölkerungsgruppen an deren Verwertung durch
die christjüdischen Eliten zu koppeln. Antisemitismus ist
ein Bauernopfer, also ein Kavaliersdelikt. Selektion und
Vernichtung von Existenzen sind andere Ziele: Von der
Kommune bezahlte Schreibtischtäter vernichten planmäßig
Existenzen: Selektion, Diskriminierung, Sanktionen als Erpressung ...

Der Gesetzgeber hat im Bereich Grundsicherung ALG II die
systematische Einbindung von Arbeitslosen in den
Niedriglohnsektor implementiert und dazu u.a. das SGB II
und SGB III angepasst: Besonders selektiv für arbeitsfähige
Hartz-4-Empfänger. Dabei werden Berufsleben von so
Normierten gezielt gekappt und die Finanzierung
der Berufsausbildung und -anpassung so eingespart, dass
z.B. Verwaltungsausgaben der JobCenter finanzierbar sind.
Der Autor dieser Dokumentation hat den Zusammenhang
Hartz-4 und Niedriglohnsektor ausführlich dargestellt und
an einem konkreten realen Fall, der über viele Jahre geht,
bewiesen: Das JobCenter agiert skrupellos und darf das
nachhaltig bis heute. Die Eichmann-Methode wurde
bewiesen.

Der Niedriglohnsektor hat auch im Bereich Service-Wüste
eine katastrophale Ausrichtung, die der Gesetzgeber unter
der Führung des Christjudentums vorschreibt, um
gesellschaftliche Verhältnisse systematisch so zu zersetzen,
dass deren Verwertung, solange wie es geht, elitär vollzogen
werden kann. - Deutschland ist ein Pulverfass und wieder
auf dem Weg zum Deutschen Reich. Die EU ist bereits
erfolgreich manipuliert worden: Das europäische Christjudentum
bestimmt das Europa-Parlament umfassend, wobei
Deutschland die Stimme angibt. ... Nebeneffekt ist das
massenweise Verrecken von Menschen auf dem Mittelmeer,
da das europäische Christjudentum natürlich auch diese
Toten verwerten will: Radikalisierung in der EU.

Der Kreis schließt sich nicht: Das nächste Niveau der
Spirale ist erreicht.

21.12.2019 morgenpost.de

Hartz 4 in Berlin

Im November 2019 gab es

248.720 Haushalte, die Hartz 4 bezogen (im November 20118 waren es 15.440 mehr).

37.210 Langzeitarbeitslose (25% aller als arbeitslos Gemeldeten, im November 2018 waren es 2818 mehr).

In Berlin wurden in 2019 aus Bundesmitteln ca. 4400 Langzeitarbeitlose (12% aller Langzeitarbeitslosen) in Arbeit gebracht.

21.12.2019 welt.de

Aus Sicht des BRD-Arbeitsministeriums gab es im Juli 2019 ca. 5,5 Millionen Menschen mit Bezug von Hartz IV, davon

1,62 Millionen Menschen aus Staaten, die nicht Asylquellen und nicht BRD sind.

0,989 Millionen Menschen aus Staaten, die Asylquellen sind.

2,891 Millionen Menschen in der BRD und nicht aus o.g. Staaten (ca. 50% aller Hartz-4-Bezieher).

30.05.2020 gegen-hartz.de

Der BRD-Gesetzgeber im Bundestag und Bundesrat ändert die finanzielle Corona-Seuche-Ausstattung von Hartz-4-Empfängern
nicht, obwohl der Regelsatz weder Kosten für Masken deckt noch Kosten für Desinfektionsmittel enthält. Auch ist die kostenlose
Abgabe von Masken an Harz-4-Empfänger nicht vorgesehen. Ziel ist es, Harz-4-Empfänger einem höheren Seuchenrisiko
auszusetzen.

30.05.2020 vom Autor dieser Dokuentation

Die Würde des Menschen ist unantastbar .... stürmisches Lachen in den Bundesställen Tag und Rat.

Der Gesetzgeber zeigt auch hier die grundsätzliche Ausrichtung des Gesundsheitsystems im Bereich Corona-Seuche:
Die Bevölkerung wird langsam durchseucht. Wer es nicht überlebt, hat Pech gehabt. Egal warum. Besonders
Randständige.




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